Autor: Jana Weiss
Auch wenn die Kinder meistens gesund und munter sind, kommt es regelmäßig in Gemeinschafts- einrichtungen zur Übertragung von Infektionskrankheiten. Die Palette reicht dabei von einem einfachen Schnupfen bis hin zu Masern.
Die Übertragung erfolgt meist durch Speichel- oder Tröpfcheninfektion, wie z.B. beim Niesen oder Husten. Auch durch in-den-Mund-stecken von Spielzeug kommt es zu Keimübertragungen. Meist verhindert hierbei das Immunsystem, dass tatsächlich eine Erkarnkung ausgelöst wird. Durch die Unterbringung der Kinder auf engem Raum können sich Infektionen jedoch besonders leicht ausbreiten. Zum Schutz der Kinder und ihren Familien sieht der Gesetzgeber daher im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes eine Meldepflicht für besonders schwer verlaufende oder leicht übertragbare Krankheiten vor. Dies gilt sowohl für eine nachgewiesene Infektion, als auch für den begründeten Verdacht auf eine solche Erkrankung.
Der Verdacht welcher Krankheiten sollte der Kitaleitung durch die Eltern mitgeteilt werden?
- von Viren oder Bakterien verursachter Durchfall
- Borkenflechte (Impetigo contagiosa, ansteckende, bakterielle Hauterkrankung)
- Kopflausbefall
- Scharlach/Angina oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
- Krätze
- Keuchhusten (Pertussis)
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose*
- Kinderlähmung* (Poliomyelitis)
- Masern*
- Meningokokken-Infektionen*
- Mumps *
- Windpocken
- Diphtherie*
- Hepatitis A oder E*
- Hirnhautentzündung*
- Röteln**
- Durch Viren oder Bakterien** verursachte Bindehautentzündung
- Ringelröteln***
* Bei diesen Erkrankungen genügt es, wenn ein Haushaltsmitglied oder enge Bezugsperson erkrankt ist, um eine Meldepflicht auszulösen. I.d.R. sind diese Erkrankungen besonders gefährlich und/oder ansteckend. Bei vielen dieser Erkrankungen empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) daher eine Impfung. Nicht alle Kinder haben jedoch einen vollständigen Impfschutz (z.B. weil sie noch zu jung sind oder andere Gründe vorliegen, die gegen eine Impfung sprechen) und müssen daher besonders vor einer Ansteckung geschützt werden.
** Laut RKI besteht keine Meldepflicht an die Kita. Da es sich jedoch um schwer verlaufende bzw. leicht übertragbare Krankheiten handelt und der Arzt bei Röteln gegenüber der Gesudheitsbehörde zur Meldung verpflichtet ist, möchten wir eine ergänzende Meldung an die Kita dringend empfehlen.
*** Laut RKI besteht keine Meldepflicht an die Kita. Da Ringelröteln jedoch sehr ansteckend sind und besonders für schwangere Frauen bzw. für das ungeborene Kind gefährlich werden können, möchten wir eine Meldung an die Kita dringend empfehlen.
Was passiert anschließend?
Sofern eine meldepflichtige Krankheit vorliegt, sind durch die Kitaleitung die zuständigen Stellen zu unterrichten. Teilweise erfolgt diese Meldung auch durch den untersuchenden Arzt oder das Labor. Darüber hinaus werden die anderen Eltern von der Kitaleitung über das Auftreten der Erkrankung informiert. Die Information der Kita an die anderen Eltern erfolgt selbstverständlich anonym – also ohne Nennung des Namens des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern!
Warum sollte die Kitaleitung informiert werden?
Die Information der Kitaleitung dient zunächst dazu, erweiterte Hygienemaßnahmen einzuleiten, um potentielle Ansteckungsherde (z.B. Bettwäsche bei Kopfläusen oder Handtücher bei Durchfallerkrankungen) zu reinigen. Die Eltern werden informiert, um Kinder mit ähnlichen Symptomen möglichst frühzeitig ärztlich untersuchen zu lassen. Im Ergebnis sollen schlicht, so wenig Kinder wie möglich angesteckt werden. Diese Regelungen dienen also dem Schutz Ihrer Kinder.
Weitere wichtige Informationen und ergänzendes Material
Wir haben uns bemüht die Liste der Erkrankungen praktikabel zu gestalten. D.h. Die Liste ist nicht vollständig und umfasst nur die Erkrankungen die hinreichend wahrscheinlich auftreten. Neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen kann eine umfassende Liste der Krankheiten sowohl auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) als auch dem unverbindlichen Belehrungsbogen des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnommen werden. Darüber hinaus wird Ihr Arzt Sie darüber informieren, ob eine meldepflichtige Erkrankung vorliegt. Auch das Gesundheitsamt steht Ihnen gern zur Seite.
Das Infektionsschutz-Portal der BZgA bietet leicht verständliche Steckbriefe mit vielen nützlichen Hinweisen zu einer Vielzahl von Infektionskrankheiten.
Stand 22.01.2016